Widerspruch gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister an Parteien und Wählergruppen


Im Rahmen der Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister hat der Bürger ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung seiner Daten an Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament sowie Landtags- und Kommunalwahlen.

Nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG), sind die Meldebehörden berechtigt, Parteien sechs Monaten vor einer Wahl Auskunft aus dem Melderegister über     

1.    Vor- und Familiennamen

2.     Doktorgrad und

3.     Anschriften

einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner zu erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden.

Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer obengenannten Daten aus dem Melderegister zu widersprechen.

Der Magistrat der Stadt Florstadt

J. Stürtz, Wahlleiter