Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen


Durch das Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BGM) am 01.11.2015 haben sich einige Änderungen in Bezug auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten ergeben. Gemäß § 50 Abs. 2 BMG können Mandatsträger, die Presse oder Rundfunkanstalten Auskunft aus dem Melderegister über Altersjubiläen von Einwohnern erhalten. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Diese werden in den „Florstädter Nachrichten“ sowie in der „Wetterauer Zeitung“ veröffentlicht.

Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz haben alle Einwohner das Recht der Übermittlung ihrer Daten nach § 50 Absätze 1 bis 3 zu widersprechen. Personen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen und Datensperren bezüglich Alters- und Ehejubiläen, Parteien und Wählergruppen, Adressbücher und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften setzen möchten, werden gebeten, die Datensperrung dem Einwohnermeldeamt der Stadt Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1, Zimmer 5, schriftlich mitzuteilen.

Vordrucke werden hierfür bereitgehalten oder können über die Homepage www.florstadt.de heruntergeladen werden.