Stellungnahme des Bürgermeisters Daniel Imbescheid zum Verfahren rund um die beantragte Verleihung des Titels „Ehrenbürgermeister“ an Herrn Herbert Unger
Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Florstadt sowie die Hessische Gemeindeordnung (HGO) regeln klar die Abläufe in den Gremien.
- Leitung der Stadtverordnetenversammlung:
Gemäß § 57 HGO obliegt die Leitung der Stadtverordnetenversammlung dem Stadtverordnetenvorsteher. Er ist verantwortlich für die Ordnung, die Durchführung der Sitzung und die Sicherstellung, dass die Gemeindeordnung sowie die Geschäftsordnung eingehalten werden. - Rolle des Bürgermeisters in der Stadtverordnetenversammlung:
Der Bürgermeister ist Mitglied des Magistrats und nimmt gemäß § 50 Abs. 2 HGO an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teil, jedoch ohne Stimmrecht. Seine Aufgabe ist es, die Beschlüsse des Parlaments vorzubereiten, auszuführen und die rechtliche Ordnung zu wahren. - Ehrenbezeichnungen:
Über die Verleihung einer Ehrenbezeichnung (z. B. „Ehrenbürgermeister“) entscheidet grundsätzlich die Stadtverordnetenversammlung. Der Magistrat kann hierzu vorbereitende Beschlüsse fassen. Die eigentliche Entscheidung und damit auch die Verantwortung obliegen jedoch eindeutig dem Stadtparlament.
Gemäß § 63 Abs. 1 HGO bin ich verpflichtet, gegen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Widerspruch einzulegen, wenn ich der Auffassung bin, dass diese das Wohl der Gemeinde gefährden oder gegen geltendes Recht verstoßen. Exkurs: Ein Beschluss eines Parlaments ist eine verbindliche Entscheidung, die das Parlament mit einer Mehrheit für einen bestimmten Vorschlag/Antrag fasst, nachdem dies innerhalb des Parlaments diskutiert und abgestimmt wurde.
Die Abstimmung über die Nicht-Öffentlichkeit der Beratung endete in einem Patt (14:14). Nach § 55 Abs. 3 HGO gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Damit hätte die Öffentlichkeit sofort wieder zugelassen werden müssen.
Ich habe unverzüglich widersprochen, da ich die Persönlichkeitsrechte von Herrn Bürgermeister a.D. Unger sowie datenschutzrechtliche Vorgaben als gefährdet ansah, falls sensible Aspekte seiner Amtsführung in öffentlicher Sitzung diskutiert würden. Dies ist kein politisches, sondern ein rechtliches Vorgehen, zu dem ich als Bürgermeister verpflichtet bin. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Zu den persönlichen Vorwürfen von Herrn Unger: Herr Unger hat in der Presse erklärt, ich hätte ihn in meiner Amtszeit weder kontaktiert noch persönlich gesprochen. Ebenso beklagt er, dass die Umsetzung der Ehrung durch mich „blockiert“ werde.
Hierzu stelle ich klar:
- Es entspricht nicht meiner Verantwortung als Bürgermeister, eine Ehrenbezeichnung zu verleihen. Diese Kompetenz liegt allein bei der Stadtverordnetenversammlung.
- Meine Rolle ist es, rechtlich einwandfreie Verfahren sicherzustellen.
Die Verleihung einer Ehrenbezeichnung ist eine hohe Auszeichnung, die Würde und Respekt ausdrücken soll. Sie muss in einem rechtssicheren Verfahren erfolgen, das sowohl die Persönlichkeitsrechte des Geehrten als auch die rechtlichen Vorgaben der HGO wahrt.
Die Debatte muss sachlich geführt werden. Persönliche Differenzen dürfen nicht das Ansehen der Stadt Florstadt und die Rechtmäßigkeit unserer Beschlüsse beeinträchtigen.
Die Entscheidung wird in einer der kommenden Sitzungen erneut behandelt – unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und mit dem Ziel, eine transparente und faire Lösung im Interesse der Stadt und ihrer Bürgerinnen und Bürger herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Imbescheid
Bürgermeister der Stadt Florstadt