Bekanntmachung zur Kommunalwahl am 15.03.2026


Die fehlerhaften Briefwahlunterlagen werden vor der Auszählung aussortiert und fließen nicht mit in das Wahlergebnis ein. Der Fehler ist hierdurch geheilt. Dies ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften zur Briefwahl (§ 19 KWG), welche die Erteilung des Wahlscheins/der Unterlagen regeln.
Die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein/korrekte Unterlagen zu erhalten, ist in der Verwaltungspraxis verankert und wird in Hessen so gehandhabt (§ 9 KWG-Bezugsnormen).
Ein erneuter, korrekt ausgestellter Wahlschein inklusive korrekter Unterlagen macht die Briefwahl gültig, weil man mit diesen Unterlagen wählt – für das „Heilen“ gibt es keinen eigenen Paragraphen, sondern es ist die Folge der Rechtslage, dass man mit gültigen Unterlagen wählt.

Das Wahlamt bittet die betroffenen Wählerinnen und Wähler vielmals um Entschuldigung und hofft dennoch auf eine rege Beteiligung an unserer demokratischen Wahl.

Magistrat der Stadt Florstadt
Wahlamt