Amtliche Bekanntmachung: Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahl in der Stadt Florstadt am 15. März 2026
Entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBI. I, Seite 198, 233) zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 25) fordere ich zur Einreichung der Wahlvorschläge für folgende Wahlen auf:
- Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt
- Wahl der Ortsbeiräte der Stadtteile Nieder-/Ober-Florstadt, Leidhecken, Staden, Nieder-Mockstadt, Stammheim
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am Montag, dem 05. Januar 2026, um 18:00 Uhr.
Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf den Stimmzettel aufgenommen, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (Zustimmungserklärung, § 23 Abs. 3 Ziffer 1 KWO).
Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Stadt Florstadt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (Unterstützungsunterschriften § 11 Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Aufstellen der Wahlvorschläge
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder dem jeweiligen Ortsbezirk oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder dem jeweiligen Ortsbezirk aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Einreichen, Ändern und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl am Montag, dem 05. Januar 2026, bis 18:00 Uhr, beim Wahlamt der Stadt Florstadt, Herrn Benjamin Naumann, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, Zimmer 15, 61197 Florstadt, Tel. 06035/9699-44 (bitte möglichst Termin vereinbaren) schriftlich einzureichen.
WICHTIGER HINWEIS: Das Wahlamt hat am 29. und 30. Dezember 2025, sowie am 02. Januar 2026 verkürzte Öffnungszeiten. An diesen Tagen ist das Wahlamt jeweils in der Zeit von 9:00 – 12:00 Uhr geöffnet.
Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
- Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind (Zustimmungserklärung, Vordruckmuster KW Nr. 9).
- Eine Bescheinigung des Magistrats, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Bescheinigung der Wählbarkeit, Vordruckmuster KW Nr. 10).
- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Magistrats über ihre Wahlberechtigung Unterstützungsunterschrift, Vordruckmuster KW Nr. 7.
- Die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden (Niederschrift der Versammlung, Vordruckmuster KW Nr. 11).
Die für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter https://wahlen.hessen.de eingestellt (mit Ausnahme des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift, die ausschließlich beim Wahlamt der Stadt Florstadt angefordert werden kann). Auf der Rückseite der Vordrucke „Zustimmungserklärung“ und „Bescheinigung der Wählbarkeit“ sind vor dem Ausdruck noch Angaben der Partei oder Wählergruppe einzutragen. Im Bedarfsfall sind die Vordrucke auf Anforderung aber auch im Wahlamt in Papierform erhältlich.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Maßgebliche Einwohnerzahl
Die für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung maßgebliche Einwohnerzahl zum 30. September 2024 beträgt 9.085. In Florstadt sind somit nach § 38 Hessische Gemeindeordnung in Verbindung mit § 4 (1) der Hauptsatzung der Stadt Florstadt 31 Stadtverordnete zu wählen.
Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder ist in der Hauptsatzung der Stadt Florstadt gemäß § 6 (1) festgelegt.
Danach beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter für die Ortsbezirke:
Ortsbezirk | zu wählende Vertreterin / Vertreter |
Nieder-/Ober-Florstadt | 9 |
Leidhecken | 5 |
Staden | 5 |
Nieder-Mockstadt | 7 |
Stammheim | 7 |
61197 Florstadt, den 20. November 2025
Benjamin Naumann
Wahlamt Stadt Florstadt

