Photovoltaikanlagen: Gewährung von Zuschüssen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen
Leistungsbeschreibung
Förderrichtlinien der Stadt Florstadt für die Gewährung von Zuschüssen für die Installation von Photovoltaikanlagen in Florstadt
1. Ziel der Förderung
Die Stadt Florstadt ist bestrebt einen aktiven Beitrag zum Verzicht auf fossile Energieträger und Atomstrom zu leisten und gleichzeitig die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Durch Nutzung der Sonnenenergie mit Photovoltaik-Anlagen wird nahezu klimaneutral und umweltschonend elektrische Energie erzeugt. Eine zielgerichtete Förderung seitens der Stadt Florstadt soll den verstärkten Einsatz dieser emissionsfreien Energiegewinnung unterstützen.
2. Förderfähige Maßnahmen
Gefördert wird die Ausstattung von Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie landwirtschaftliche Betriebe mit Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) auf Dächern oder in der Fassade von Gebäuden. Photovoltaikanlagen sind technische Einrichtungen die über Solarzellen die Energie des Sonnenlichts in elektrische Energie umwandeln. Der erzeugte Strom kann gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des Erneuerbaren Energiengesetzes (EEG) und den Einspeisevorschriften des Netzbetreibers sowohl selbst verbraucht als auch in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
Gefördert werden Anlagen mit einer Spitzenleistung von bis zu 10 kWp gemäß den Nennwertangaben des Herstellers, der Registrierungsbestätigung im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur oder des Netzbetreibers ab einer installierten Spitzenleistung von 1 kWp.
Außerdem förderfähig sind sogenannte Mini-PV-Anlagen (Balkon-Module, Mini-Solarmodule). Gemäß der Verbraucherzentrale werden darunter Solarmodule mit bis zu 800 Watt Leistung (Abgabeleistung des Wechselrichters) und einem Wechselrichter verstanden, die an einen Stromkreis angeschlossen werden.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Eine Förderung erfolgt nur, sofern keine zusätzliche Drittförderung in Anspruch genommen wird und künftig nicht erfolgt (Förderung / Finanzierung von der KfW ausgenommen).
3. Höhe der Förderung
3.1 Der Zuschuss beträgt 100,- € pro installiertem Kilowatt Spitzenleistung (kWp), jedoch maximal 1.000,- € pro Anlage.
3.2 Mini-PV-Anlagen werden mit einem pauschalen Satz von 250,- € gefördert. Die Höchstförderung bei Mehrfamilienhäusern beträgt 1.000 €.
3.3 Eigenleistungen werden nicht berücksichtigt.
3.4 Von der Förderung sind alle Photovoltaikanlagen ausgeschlossen, die vor dem erstmaligen Inkrafttreten dieser Richtlinien erbaut worden sind.
4. Antragsverfahren
4.1 Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn beim Magistrat der Stadt Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 61197 Florstadt zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Magistrat der Stadt Florstadt maßgeblich.
4.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Beschreibung der Anlage
- Kostenvoranschlag
4.3 Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer/innen und sonstige dinglich Berechtigte. Jeder Eigentümer darf nur einmalig diese Förderung in Anspruch nehmen. Ausgenommen hiervon sind bei Mini-PV-Anlagen Mehrfamilienhäuser. Gemeinschaftliche Eigentümer werden als ein Antragsteller angesehen.
4.4 Soweit nach bestehenden Rechtsvorschriften (z.B. Baurecht) Genehmigungen eingeholt werden müssen, hat dies der/die Antragssteller/in in eigener Verantwortung zu veranlassen. Die Genehmigungsbescheide müssen mit dem Förderantrag vorgelegt werden.
5. Verwendungsnachweis
Als Verwendungsnachweis müssen folgende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme vorgelegt werden:
- Fertigmeldung des Installateurs
- Abnahmebescheinigung des Netzbetreibers ovagNetz
- Eine Kopie der Rechnung über den Kauf und Leistungserbringung der PV-Anlage
6. Abrechnung und Auszahlung
6.1 Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Prüfung der Unterlagen im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Eine Auszahlung kann erst erfolgen, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
6.2 Der Magistrat ist gemäß Stadtverordnetenbeschluss vom 21.12.2022 ermächtigt, im Rahmen bewilligungsfähiger Zuschüsse Verpflichtungen einzugehen, die die jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überschreiten. Die Bezuschussungen sind in den darauffolgenden Haushaltsjahren abzuwickeln.
7. Grundsätzliches
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung.
- Die Reihenfolge der Bearbeitung erfolgt nach Antragseingang.
- Mit der Entgegennahme des Zuschusses erklärt sich der/die Empfänger/in mit späteren
Kontrollen einverstanden.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinie vom 01.12.2010 außer Kraft gesetzt.
Florstadt, den 22.12.2022
Der Magistrat der Stadt Florstadt
Unger, Bürgermeister