Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen anlässlich der bevorstehenden Wahl


Gemäß § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene sechs Monate vor einer Wahl Auskunft aus dem Melderegister sämtlicher Einwohner*innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilen. Eine solche Auskunft umfasst:

1. Vor- und Familiennamen

2. Doktorgrad und

3. derzeitige Anschriften

Im Hinblick auf die am 23.02.2025 stattfindende Bundestagswahl wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht haben der Weitergabe dieser Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen.

Wer bereits früher eine solche Übermittlungssperre beantragt hat, braucht diese nicht erneut zu beantragen. Die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.

Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu schriftlich oder persönlich mit dem Einwohnermeldeamt der Stadt Florstadt in Verbindung setzen.

Der Magistrat der Stadt Florstadt

J. Stürtz, Wahlleiter