Wahlen
Wahlbekanntmachung
- Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag und die und die Direktwahl dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Die Stadt Florstadt ist in folgende 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
WB 101 Nieder-Florstadt Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
WB 102 Nieder-Florstadt Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
WB 103 Nieder-Florstadt Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
WB 201 Ober-Florstadt Bürgerhaus Ob.-Florstadt, Hintergasse 17
WB 301 Leidhecken Bürgerhaus Leidhecken, Reichelsheimer Weg 8
WB 401 Staden Bürgerhaus Staden, Parkstraße 2
WB 501 Nieder-Mockstadt Bürgerhaus Nd.-Mockstadt, Goldbachstraße 2
WB 601 Stammheim Bürgerhaus Stammheim, Hainbachstraße 1
Briefwahlbezirk 1 (101 + 102) Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
Briefwahlbezirk 2 (103 + 201 + 301) Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Keller Bürgerhaus
Briefwahlbezirk 3 (401 + 501 + 601) Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Sozialstation Bürgerhaus
Für die allgemeinen Wahlbezirke wird für die Landtagswahl und Direktwahl ein gemeinsames Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In der gemeinsamen Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl und die Direktwahl sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 17. September 2023 übersandt wird, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Florstadt, Zimmer 5, Erdgeschoss,
Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 61197 Florstadt, zur Einsichtnahme aus.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Wahlergebnisses um
16.00 Uhr im Bürgerhaus Nieder-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1 (Briefwahlbezirk 1)
16.00 Uhr im Bürgerhaus Nieder-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1 (Briefwahlbezirk 2)
16.00 Uhr im Bürgerhaus Nieder-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1 (Briefwahlbezirk 3)
2. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl und zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Stadt Florstadt wird in der Zeit vom 18. September 2023 bis 22. September 2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Florstadt, Zimmer 5, Erdgeschoss, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 61197 Florstadt, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
Zur Direktwahl wahlberechtigt sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland
ihren Wohnsitz haben.
Für die Teilnahme an der Direktwahl ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag
> das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
> seit mindestens sechs Wochen in der Stadt Florstadt ihren Wohnsitz haben,
> nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder
Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag
in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 17. September 2023 bei der
Stadtverwaltung (Anschrift siehe unten) zu stellen.
Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; ein
nochmaliges Bereithalten zur Einsichtnahme findet nicht statt.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 22. September 2023 bis 12.00 Uhr, beim Magistrat der Stadtverwaltung Florstadt, Zimmer 5, Erdgeschoss,
Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 61197 Florstadt, Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17. September2023 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber
glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 27 – Wetterau III durch
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Mit einem gelben Wahlschein für die Direktwahl ist eine Wahlbeteiligung in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Florstadt oder durch Briefwahl möglich.
Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
• in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis bis zum 17. September 2023 oder die Einspruchsfrist bis zum
22. September 2023 versäumt haben,
b. wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist
entstanden ist,
c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung
erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadtverwaltung gelangt ist.
Bei der Stadtverwaltung können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
• in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 06. Oktober 2023, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich
plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind,
können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen
Wahlscheine erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem weißen Wahlschein für die Landtagswahl erhalten die Wahlberechtigten
• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Landtagswahl,
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
und
• ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Mit dem gelben Wahlschein für die Direktwahl erhalten die Wahlberechtigten
• einen amtlichen Stimmzettel,
• einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
und
• ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen und abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, ob die Empfängerin oder der Empfänger für die Landtagswahl und die Direktwahl wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind.
3.1 Die Wählerinnen und Wähler haben für die Landtagswahl jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
• für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung,
• für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.
Wählerinnen und Wähler geben
• die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
und
• die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.
3.2 Für die Direktwahl werden gelbe Stimmzettel verwendet.
Für die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats hat jede wahlberechtigte Person nur eine Stimme.
Der gelbe Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die an der Wahl teilnehmen, Namen, Lebensalter, Beruf oder Stand, Gemeinde der Hauptwohnung sowie Name und Kurzbezeichnung des Wahlvorschlagträgers, bei Einzelbewerbern ein Kennwort. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl angegeben sind; dann folgend die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat. Rechts vom Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthalten die Stimmzettel jeweils die Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ oder „Nein“. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll.
3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählerinnen und Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen der Wahl- ergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmende Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 11 Abs. 5 LWG).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Entscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§§ 107 a Abs. 1 und 3, Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der
Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
61197 Florstadt, 04. September 2023
Der Magistrat der Stadt Florstadt
gez.: Jörg Hebbe, stlv. Wahlleiter