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Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen in der Stadt Florstadt am 15. März 2026
Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge sowie für die Briefwahl ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet.
Die Stadt Florstadt ist in folgende 14 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 101 Nieder-Florstadt Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
Wahlbezirk 102 Nieder-Florstadt Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
Wahlbezirk 103 Nieder-Florstadt Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
Wahlbezirk 201 Ober-Florstadt Bürgerhaus, Hintergasse 17
Wahlbezirk 301 Leidhecken Bürgerhaus, Reichelsheimer Weg 8
Wahlbezirk 401 Staden Bürgerhaus, Parkstraße 2
Wahlbezirk 501 Nieder-Mockstadt Bürgerhaus, Goldbachstraße 2
Wahlbezirk 601 Stammheim Bürgerhaus, Hainbachstraße 1
Briefwahlbezirk Nieder-Florstadt
Briefwahlbezirk Ober-Florstadt
Briefwahlbezirk Leidhecken
Briefwahlbezirk Staden
Briefwahlbezirk Nieder-Mockstadt
Briefwahlbezirk Stammheim
Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 22. Februar 2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen und abzustimmen hat. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.
Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Florstadt wird in der Zeit vom 23. Februar 2026 bis zum 27. Februar 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, Zimmer 5, 61197 Florstadt, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach §51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 27. Februar 2026 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Florstadt im Rathaus, Freiherr-vom-Stein-Str. 1, Zimmer 5, 61197 Florstadt Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 22. Februar 2026 beim Magistrat der Stadt Florstadt (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 22. Februar 2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.
Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
- in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 22. Februar 2026 oder die Einspruchsfrist bis zum 27. Februar 2026 versäumt haben.
- wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
- wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
- in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 13. März 2026, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder ihn verloren haben, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen amtlichen Stimmzettel und einen dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschlag:
- Für die Stadtverordnetenwahl einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- für die Kreiswahl einen amtlichen roten Stimmzettel und einen gleichfarbigen Stimmzettelumschlag,
- für die Ortsbeiratswahl einen amtlichen grünen Stimmzettel und einen gleichfarbigen Stimmzettelumschlag.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den o.g. Farben.
Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten
- bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge in der gemäß § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, Ruf- und Familienname der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber; es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.
- bei der Mehrheitswahl die Ruf- und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags sowie drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber.
Bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wird der Stimmzettel wie folgt gekennzeichnet:
- Jede wahlberechtigte Person so viele Stimmen wie die Stadtverordnetenversammlung/der Kreistag/der Ortsbeirat Vertreterinnen und Vertreter hat.
- Die Stimmen können einzeln an beliebige Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden. Dabei dürfen auch Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Listen) ausgewählt werden; das nennt man „Panaschieren“. Jeder Bewerberin und jedem Bewerber kann die wahlberechtigte Person von ihren Stimmen eine, aber auch zwei oder höchstens drei Stimmen geben; das Anhäufen von zwei oder drei Stimmen auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten nennt man „Kumulieren“.
Beide Möglichkeiten können auch gleichzeitig wahrgenommen werden.
- Wahlberechtigte Personen können ihre Stimmen auch vollständig einer Liste geben, indem die Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfleiste angekreuzt wird. Das Listenkreuz bewirkt, dass bei der Auszählung die Bewerberinnen und Bewerber in dieser Liste in der dort genannten Reihenfolge von oben nach unten jeweils eine Stimme erhalten. Sind danach noch nicht alle Stimmen aufgeteilt, etwa weil auf der Liste weniger Namen stehen als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, wird die beschriebene Stimmenverteilung von oben nach unten solange wiederholt, bis alle Stimmen aufgebraucht sind oder jede Kandidatin und jeder Kandidat der angekreuzten Liste die höchst zulässige Zahl von drei Stimmen erhalten hat.
- Es kann auch nur ein Teil der Stimmen direkt an einzelne Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden und zusätzlich zur Vergabe der Reststimmen eine Partei oder Wählergruppe in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfleiste angekreuzt werden. Mit diesem Listenkreuz wird bewirkt, dass die restlichen Stimmen der angekreuzten Liste zugutekommen; diese Stimmen werden den Kandidatinnen und Kandidaten der gewählten Liste von oben nach unten in der Weise zugeteilt, dass jede Bewerberin und jeder Bewerber, die oder der weniger als drei Einzelstimmen bekommen hat, jetzt eine weitere Stimme erhält.
- Falls eine Liste in der Kopfleiste gekennzeichnet wird, können einzelne Namen aus dieser Liste gestrichen werden. Dies führt dazu, dass den gestrichenen Kandidatinnen und Kandidaten keine Stimmen zugeteilt werden.
Bei der Mehrheitswahl können jeder Bewerberin und jedem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden.
Die wahlberechtigte Person begibt sich mit den Stimmzetteln in die Wahlkabine, kennzeichnet dort die Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Wahlergebnisses wie folgt zusammen:
- Briefwahlvorstand 1:
Briefwahlbezirk Nieder-Florstadt
16.00 Uhr im Rathaus, Sitzungszimmer, Freiherr-vom-Stein-Str. 1;
- Briefwahlvorstand 2:
Briefwahlbezirk Ober-Florstadt & Nieder-Mockstadt
16.00 Uhr im Bürgerhaus, Keller, Freiherr-vom-Stein-Str. 1;
- Briefwahlvorstand 3:
Briefwahlbezirk Leidhecken, Staden & Stammheim
16.00 Uhr im Bürgerhaus, Begegnungsstätte, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
Im Anschluss an die Wahlhandlung im Wahlbezirk ermitteln die Wahlvorstände ein Trendergebnis für die Stadtverordneten-, Kreis- und Ortsbeiratswahl.
Für die Ermittlung der Wahlergebnisse der Stadtverordneten-, Kreis- und Ortsbeiratswahl sind Auszählungsvorstände gebildet. Sie sind für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlvorstände zuständig und treten am 16. März 2026 um 09.00 Uhr im Bürgerhaus in Nieder-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 61197 Florstadt zusammen:
Auszählungsvorstand 1:
Wahlbezirk: 101, 102, 103
Briefwahlbezirk: 90002
Auszählungsvorstand 2:
Wahlbezirk: 301, 401
Briefwahlbezirk: 90001, 90003
Auszählungsvorstand 3:
Wahlbezirk: 501
Briefwahlbezirk: 90004, 90005
Auszählungsvorstand 4:
Wahlbezirk: 201, 601
Briefwahlbezirk: 90006
Falls die Ergebnisermittlung am 16. März 2026 nicht abgeschlossen werden kann, vertagt sich der Auszählungswahlvorstand am Ende der Sitzung auf den Folgetag.
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse durch die Wahlvorstände, Briefwahlvorstand und Auszählungswahlvorstände sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahl- und Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern vom dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
Verstöße gegen diese Verbote können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EURO geahndet werden.
Amtliche Musterstimmzettel für die Stadtverordneten-/Ortsbeirats- und Kreiswahl, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, werden zusammen mit den Florstädter Nachrichten flächendeckend verteilt; sie liegen darüber hinaus in folgenden Stellen aus:
Stadtverwaltung Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1, 61197 Florstadt
Sie dienen lediglich zur Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief eingelegt werden.
61197 Florstadt, den 04.02.2026
Der Magistrat
der Stadt Florstadt
gez. Naumann, Wahlleiter

