Sicherheitsrisiko durch Bordsteinrampen


Das Straßen- und Verkehrsmanagement des Landes Hessen, Hessen-Mobil, hat uns mitgeteilt, dass innerhalb der Ortsdurchfahrten der K 236 (Weedgasse) im Stadtteil Stammheim, der L 3189 (Altenstädter Straße) in Nieder-Florstadt und der B275 (Frankfurter Straße/Lauterbacher Straße) in Nieder-Mockstadt vermehrt von Anliegern „an durch Bordanlagen von der Straße getrennten Grundstückszufahrten Bordsteinrampen vor die Grundstückseinfahrten gelegt oder sogar an der Straßenrinne befestigt werden.“

Unabhängig davon, dass solche Rampen die Entwässerung der Straßen behindern können, stellen Sie ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes (Räumen) dar.

„Sollte eine Rampe ungünstig mit dem Schneepflug erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen. Hierbei können sowohl Sach- als auch Personenschäden entstehen“.

Das ungenehmigte Anbringen dieser Rampen stellt darüber hinaus eine Sondernutzung der Straße ohne Erlaubnis dar und ist somit eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Da wir – die Stadt Florstadt – innerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrten gem. § 17 Hess. Straßengesetz (HStrG) und § 8 Abs. 1 Fernstraßengesetz (FStrG) die zuständige Erlaubnisbehörde für Sondernutzungen der Straßen sind, sind wir auch zuständig für die erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. auch für mögliche Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Bei verschraubten bzw. am oder im Bordstein fixierten Rampen handelt es sich sogar um eine strafbare Sachbeschädigung gem. § 303 Strafgesetzbuch (StGB), die wir als strafantragsberechtigte Behörde zur Anzeige bringen müssen.

Um mögliche Sach- und Gesundheitsschäden sowie unangenehme Ordnungswidrigkeits- oder gar Strafverfahren zu vermeiden fordern wir alle betroffenen Anlieger in den genannten Straßen hiermit auf, ungenehmigte Bordsteinrampen schnellstmöglich zu entfernen!

Sollten diese Rampen nach Bekanntgabe dieser amtlichen Bekanntmachung nicht binnen 2 Wochen entfernt sein, sind wir aufgrund der bestehenden Rechtslage und des Schreibens von Hessen-Mobil gezwungen, bei den jeweiligen Einzelfällen entsprechende unschöne Maßnahmen (einschl. einer gegebenenfalls vorzunehmender kostenpflichtigen Ersatzvornahme) einzuleiten.

Um dies zu vermeiden, fordern wir Sie unmissverständlich auf, dieser Anordnung unverzüglich nachzukommen – in ihrem eigenen Interesse!

Der Bürgermeister als örtliche Straßenverkehrs- und Ordnungsbehörde