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Gebührensatzung
 
zur Satzung der Stadt Florstadt vom 4. November 2009
über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Florstadt
 
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I, S. 757), der §§ 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005 (GVBl. I, S. 54) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I vom 27.12.2006, S. 698), sowie der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02. Januar 2007 (GVBl. I vom 03.01.2007, S. 3) zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2007 (GVBl. Teil 1 vom 28.12.2007, S. 942) hat die Stadtverordnetenversammlung am ..04.11.2009...folgende Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Florstadt beschlossen:
 
§ 1
Allgemeines
 
(1)     Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
 
         Die Gebühren gliedern sich in
a)      die Betreuungsgebühr
b)      das Verpflegungsentgelt
c)      Getränke- und Bastelpauschale
 
 
         Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung bezieht.
 
(2)     Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertageseinrichtung im Vorauszu entrichten.
 
(3)     Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen in der kommunalen Kindertageseinrichtung erhoben. Es wird pro bestellter Mahlzeit unter Berücksichtigung anfallender Nebenkosten kostendeckend festgesetzt und rückwirkend für den Vormonat erhoben. Die Kita-Leitungen sind angehalten, das Verpflegungsentgelt abbuchen zu lassen. Bei wiederholter Nichtzahlung des Verpflegungsentgeltes kann ein Ausschluss vom Essen erfolgen. Es erfolgt eine Rückstufung in Modul 1. Soziale Aspekte sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
 
(4)     Die Getränke- und Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung für Getränke und Arbeitsmaterial des Kindes dar.
 
(5)     Sowohl die Betreuungsgebühr als auch die Getränke- und Bastelpauschale sind stets für volle Monate (einschließlich Schließungszeiten) zu entrichten.
 
 
§ 2
Betreuungsgebühren
 
(1.)    Die Betreuungsgebühr wird wie folgt aufgegliedert:
        
         a.) Gebühren für dreijährige Kinder (und älter)
 
         Modul I:            7 – 13 Uhr                    90,-- € , 60,-- € für das zweite Kind
         Modul II:            7 – 15 Uhr                   105,-- €, 75,-- € für das zweite Kind 
         Modul III:           7 – 17.30 Uhr               135-- € ,115,-- € für das zweite Kind
         Modul IV           13.00- 17.30Uhr          75.--€,    50,--€ für das zweite Kind
jeweils eine Zukaufstunde    1,- € 
 
         b.) Gebühren für zweijährige Kinder
 
         Modul I: 7 – 13 Uhr                     135,-- € 105,-- € für das zweite Kind 
         Modul II:            7 – 15 Uhr                    150,-- €  120,-- € für das zweite Kind

 
         jeweils eine Zukaufstunde               1,50 € 
 
         c.) Gebühren für einjährige Kinder
 
         Modul I:      7 – 13 Uhr   180,-- € (150,-- € für das zweite Kind) incl. Pflegepauschale
         Modul II:      7 – 15 Uhr   220,-- € (190,-- € für das zweite Kind) incl. Pflegepauschale
         Die Pflegepauschale beinhaltet die Zurverfügungstellung von Windeln, Puder, Cremes,
         Reinigungstücher etc. durch die Stadt.
         Zukaufsstunden für Modul I bis max. 15.00 Uhr    3,-- €
 
        
         Die Gebührenanpassung erfolgt jeweils zum ersten des Geburtsmonats nach Vollendung des 2. bzw.3. Lebensjahres.
 
         Kinder im letzten Betreuungsjahr vor der Einschulung in einer Kindertagesstätte sind von den Betreuungsgebühren befreit, ausgenommen Zukaufstunden und Ferienbetreuung. Bei „Kann-Kindern“ erfolgt eine rückwirkende Gebührenerstattung nach verbindlicher Aufnahmezusage in die Grundschule.
 
        d.)Gebühren für Sommerferienbetreuung
        
         In den Sommerferien kann eine Betreuung einer geöffneten Einrichtung zu deren Bedingungen ohne Angabe von Gründen in Anspruch genommen werden. Die zusätzliche Gebühr beträgt hierfür 20,-- €zzgl. Nebenkosten pro Kind und Woche. Die Anmeldung hat spätestens 2 Wochen vor Ferienbeginnschriftlich zu erfolgen.
 
(2.)    Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung der Stadt Florstadt, werden für das dritte und jedes weitere Kind keine Betreuungsgebühren erhoben.
 
(3.)    Für wirtschaftlich schwache Erziehungsberechtigte findet § 5 dieser Satzung Anwendung.
 
 
 
 
 
§ 3
Getränke- und Bastelpauschale
 
Als Getränke- und Bastelpauschale sind einheitlich 6,-- EURO/Monatund Kind zu entrichten.
 
 
§ 4
Gebührenabwicklung
 
(1)     Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht fristgerecht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Einrichtung fernbleibt. Ansonsten findet § 10 der Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen Anwendung.
 
         Zu den Modulen 1 und 2 können einzelne Zukaufsstunden erworben werden. Das Erfordernis ist in der Regel mindestens 2 Tage vorher in der Einrichtung anzumelden.
Zukaufsstunden können grundsätzlich nur direkt an die gebuchte Betreuungsvariante angeschlossen werden.
 
(2)     Modulwechsel sind gebührenfrei jeweils zum 1. des Folgemonats möglich.
 
(3)     Die Benutzungsgebühr ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und von der Stadtkasse (GEKAWE) per Lastschrift einzuziehen oder per Überweisung an die Stadtkasse (GEKAWE) zu zahlen.
 
(4)     Rückbuchungsgebühren und Rücklastschriftgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos im Abbuchungsfall gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.
 
(5)     Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Einrichtung (z.B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.
 
(6)     Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen längeren Zeitraum nicht besuchen, kann die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit entfallen.
Hierüber entscheidet der Magistrat auf Antrag.
 
(7)         Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Bürgermeister, der Magistrat bzw. die Stadtverordnetenversammlung nach Maßgabe bestehender Richtlinien.
 
§ 5
Gebührenübernahme
 
In wirtschaftlichen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden. Die Einrichtungsleitungen weisen die Eltern auf diese Möglichkeiten hin und unterstützen die Antragstellung.
 
§ 6
Verfahren bei Nichtzahlung
 
Rückständige Benutzungsgebühren werden nach Mahnung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Ansonsten gilt § 11 der Benutzungssatzung entsprechend.
§ 7
In-Kraft-Treten
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Satzung vom 28.11.2007 gem. § 3 Abs. 2 Hess KAG ausdrücklich ersetzt.
 
Der Magistrat der Stadt Florstadt
 
 
 
 
Unger, Bürgermeister                                      (Siegel)
 
 

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